Satzung des Vereins „Erfolgsfaktor FRAU e.V.“
Satzung Stand vom 09.03.2023
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „Erfolgsfaktor Frau“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist es, die Gleichstellung und Akzeptanz von Frauen in Fach- und Führungspositionen zu verbessern und Impulse für die Gesellschaft und Wirtschaft zu setzen, die dem Wohle der Gesellschaft dienen. Insbesondere soll der Verein innovative Ideen für die Förderung von Arbeits- und Entscheidungsstrukturen in privaten und öffentlichen Unternehmen und Institutionen entwickeln, damit gemischt besetzte Gruppen von Menschen verschiedener Geschlechtszugehörigkeit zu gesellschaftlich förderlichen und ganzheitlichen Entscheidungen gelangen können.
(2) Der Zweck des Vereins wird erfüllt durch:
• Durchführung von Maßnahmen zur gesellschaftspolitischen Willensbildung bei Parteien, Berufsverbänden, Netzwerken, Hochschulen, Kammern und allen anderen dafür relevanten zur Führung und Entscheidungskompetenz durch gemischt besetzte Gruppen von Menschen verschiedener Geschlechtszugehörigkeit in privaten und öffentlichen Unternehmen und öffentlichen Institutionen.
• Bereitstellung und Entwicklung von Konzepten (wie z.B. die „Nürnberger Resolution“) für die Frauenförderung und Gleichstellung zur Nachahmung durch andere Vereine, Verbände oder Institute, die gemeinnützig handeln oder im Sinne des Vereins handeln. In jedem Fall muss das schriftliche Einverständnis des Vereins eingeholt werden.
• Öffentlichkeitsarbeit für die Bewusstseinsbildung des geringen Anteils von Frauen an Führungspositionen und der Notwendigkeit für eine Änderung der Situation mit Hilfe der Printmedien, Internetseiten und der Teilnahme an entsprechenden Tagungen und Kongressen.
(3) Der Verein initiiert und begleitet Aktionen und versteht sich als Denkfabrik, die immer wieder neue Projekte aufsetzt.
(4) Der Verein ist darüber hinaus zu allen Tätigkeiten berechtigt, die bestimmt und geeignet sind, dem Vereinszweck unmittelbar zu dienen, einschließlich der Gründung von und der Beteiligung an Vereinen oder Gesellschaften.
(5) Der Verein ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder dürfen branchenüblich vergütet werden, wenn sie für den Verein und seine Projekte, insbesondere im Rahmen von mit Fördermitteln unterstützten Projekten, Leistungen erbringen. Entsprechendes gilt für die Personen, die die Vorstandstätigkeit ausführen.
(2) Finanzielle und sonstige Mittel des Vereins, die nicht unmittelbar für satzungsmäßige Zwecke im Verein verwendet werden, dürfen nur dann an andere Einrichtungen fließen, wenn diese ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und die Mittel ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied ist aufgefordert, in jedem Kalenderjahr einen Spendenbeitrag zu leisten. Die Spenden sollten mindestens 10 Euro betragen.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob feste Mitgliedbeiträge eingeführt werden. Diese Regelungen sind dann in einer Beitragsregelung schriftlich festzulegen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Schluss des Geschäftsjahres, die spätestens drei Monate vorher dem Vorstand zugegangen sein muss. Mit der Einführung eines regelmäßigen Mitgliedbeitrags kann der Vorstand eine Frist für die Kündigung zum Geschäftsjahresende vorschreiben.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Widerspricht das ausgeschlossene Mitglied dem Ausschließungsbeschluss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses, hat der Vorstand die Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Das Mitglied hat bei Beendigung der Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche gegen das Vereinsvermögen
§6 Die Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Ein Beirat kann durch den Vorstand eingerichtet werden.
(3) Der Vorstand hat für seine Tätigkeit einen Anspruch auf monatlichen Aufwendungsersatz und Erstattung seiner Auslagen gemäß § 3 Nr. 26a EStG i.V.m. §§ 31a und 31b BGB. Mitglieder des Vorstandes können neben der Vorstandstätigkeit auch in der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen tätig sein. In diesem Rahmen besteht dann auch ein Anspruch im Rahmen einer Übungsleiterpauschale. Diese sollte den Stundenlohn in der Höhe des Mindestlohns nicht überschreiten. Die Vorstände sind bei Ausführung der Geschäfte betreffend die Vergütung, Aufwandsentschädigung von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 BGB. besteht aus zwei Mitgliedern. Er kann um bis zu 3 weitere Mitglieder ergänzt werden.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt.
(4) Der Verein wird nach außen vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder.
(5) der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
5. die Buchführung
6. die Erstellung des Jahresberichts
7. die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, im schriftlichen Umlaufverfahren oder in einem Umlaufverfahren in Textform oder unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, sofern kein Vorstandsmitglied einer Beschlussfassung außerhalb einer Vorstandssitzung widerspricht. Die Beschlüsse werden protokolliert. Vorstandssitzungen, Abstimmungen und Beschlüsse können unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, zum Beispiel als Videokonferenz, erfolgen.
§8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer*innen erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§9 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
2. die Wahl der Kassenprüfer/innen
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche ordentliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch Einladung des Vorstands in Textform unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Anträge zur Tagesordnung sind vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Bekanntgabe des Termins zur Mitgliederversammlung erfolgt rechtzeitig, damit Anträge eingereicht werden können (8 Wochen vor dem Termin).
(4) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen. Um den Zweck des Vereins zu ändern ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(5) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche durch die Protokollführung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(6) Eine Stimmübertragung von nicht anwesenden Mitgliedern ist grundsätzlich nicht vorgesehen, kann aber vom Vorstand eingeführt werden.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
§11 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, hilfsweise an den Deutschen Frauenrat e.V. Hierüber hat die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen. Der Auflösungsbeschluss darf erst nach Einwilligung der zuständigen Behörde ausgeführt werden nach Einwilligung der zuständigen Behörde ausgeführt werden. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.
(2) Als Liquidator:innen werden zwei Vorstandsmitglieder inkl. des zuständigen Vorstandsmitglieds für die Finanzen bestellt.
§12 Beschluss Änderungskompetenz
Der Vorstand wird ermächtigt, Anpassungen des Satzungsentwurfes vorzunehmen, soweit diese zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt vorgeschrieben sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands soll dabei redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert, umfassen.
§13 Sonstiges
(1) Schreiben der Vereinigung an ihre Mitglieder gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift, Email oder Faxnummer des Mitglieds abgesendet worden sind.